Um was geht es da eigentlich?
Unternehmer, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen über eigene Online-Shops anbieten, werden mit Inkrafttreten des BFSG gehalten sein, diverse technische Anforderungen zu erfüllen, um ihre Internetauftritte barrierefrei, das heißt für Menschen mit Behinderung problemlos bedienbar, auszugestalten.
Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit sind dabei gemäß §14 BFSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BFSG in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung festgelegt.
E-LoCin muß eigentlich nicht, aber …
Umsetzen müssen das alle Unternehmen, die mehr als 10 Personen beschäftigen und / oder einen Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Pfff – bitte! Das bin ich ja nicht. Ich bin alleine hier im Nähstudio und verdiene nur ein kleines Taschengeld mit meine Handarbeiten …
ABER: ich finde die Idee sehr sinnvoll! Darum mache ich mit und passe meinen Onlineshop für die ca. 20 % Bevölkerung an, die eben nicht einfach so im Internet unterwegs sein können aufgrund ihrer Einschränkungen.
Teste mich … und auch andere
Mit dem Barrierefreiheits-Check meiner Internet-Rechtskanzlei können Sie Ihre Website kostenlos auf die Einhaltung aller gängigen Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüfen lassen – inklusive detailliertem Ergebnisbericht mit Visualisierungen!
Aktuell bin ich schon bei 92 % Barrierefreiheit. Ich versuche auf 100 % zu kommen, rein aus sportlichem Ergeiz und dass möglichst viele Menschen auch mit Beeinträchtigungen bei mir finden, was sie suchen.
