Barrierefreiheit – ich mache mit

Um was geht es eigentlich?

Barrierefreiheitsstärkungsverordnung

Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit sind dabei gemäß §14 BFSG i.V.m. § 3 Abs. 1 BFSG in der Barrierefreiheitsstärkungsverordnung festgelegt. Umsetzen müssen das alle Unternehmen, die mehr als 10 Personen beschäftigen und / oder einen Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Pfff – bitte! Das bin ich ja nicht. Ich bin alleine hier im Nähstudio und verdiene nur ein kleines Taschengeld mit meine Handarbeiten …

ABER: ich finde die Idee sehr sinnvoll! Darum mache ich mit und passe meinen Onlineshop für die ca. 20 % Bevölkerung an, die eben nicht einfach so im Internet unterwegs sein können aufgrund ihrer Einschränkungen.

Mit dem Barrierefreiheits-Check meiner Internet-Rechtskanzlei kann jeder seine Website kostenlos auf die Einhaltung aller gängigen Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüfen lassen – inklusive detailliertem Ergebnisbericht mit Visualisierungen! Aktuell bin ich schon bei 92 % Barrierefreiheit. Ich versuche auf 100 % zu kommen, rein aus sportlichem Ergeiz und dass möglichst viele Menschen auch mit Beeinträchtigungen bei mir finden, was sie suchen.

Unternehmer, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen über eigene Online-Shops anbieten, werden mit Inkrafttreten des BFSG gehalten sein, diverse technische Anforderungen zu erfüllen, um ihre Internetauftritte barrierefrei, das heißt für Menschen mit Behinderung problemlos bedienbar, auszugestalten.